Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 25.10.2022 gegründete Verein führt den Namen bücherleben e.V. und hat seinen Sitz in der Albrechtstraße 29, 46145 Oberhausen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 01.01-31.12.


§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Konzeption, Organisation, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen für Familien und Kinder, um diesen das Medium Buch im Sinne der Leseförderung und der Familien-Literacy nahezubringen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Tagungen, Messen
    und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand
ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen, maximal in Höhe des Mitgliederbeitrages, oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

  • Der 1.Vorsitzenden
  • Der 2. Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln
vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand tritt alle drei Monate zusammen. Die Vorstandssitzungen können vor Ort oder digital, mittels Teams, durchgeführt werden. Die Zugangsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich (per Post oder E-Mail) und unter Angabe der
Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung kann vor Ort oder digital durchgeführt werden. Die digitale Versammlung findet mittels Teams statt. Mit dem Einladungsschreiben wird der Zugangslink verschickt. Abstimmungen erfolgen dann per Handzeichen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks
bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2
dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Verein.

(5) Sollte der Verein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das
Vermögen an die Kurbel- Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.10.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und am 04.12.2022 geändert worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Oberhausen, 04.12.2022